Wissenswertes

Versicherungen bei Trennung und Scheidung

Zugegebenermaßen gibt es anlässlich einer Trennung und/oder Scheidung meist dringendere Fragen als Versicherungsangelegenheiten. Doch genau deshalb geraten diese leicht aus dem Blickfeld – mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen.

Der nachfolgende Beitrag gibt daher Orientierungshilfen, welche Versicherungen von Trennung und Scheidung betroffen sind und was beachtet werden sollte.

Allgemeine Hinweise

Bei Auszug /Umzug sollten Sie alle in Betracht kommenden Versicherungsgesellschaften unverzüglich schriftlich über die Adressänderung zu informieren.

Häufig ist mit Trennung und Scheidung auch die Änderung der Bankverbindung verbunden. Hier sind etwaige Lastschriftermächtigungen auf den aktuellen Stand zu bringen, damit die Prämien rechtzeitig gezahlt und Mahnkosten oder Kündigungen vermieden werden.

Gelegentlich „verschwinden“  – durch die Streitigkeiten der Eheleute bedingt – wichtige Dokumente, darunter auch Versicherungspolicen. Bei Auszug/Umzug ist daher sofort zu prüfen, ob die Versicherungsunterlagen vollständig sind.

In Zweifels- oder Grenzfällen setzen Sie sich mit Ihrer Versicherung direkt in Verbindung und klären Sie die Fragen zeitnah ab. Bestehen Sie auf schriftlicher Beantwortung, mündliche Auskünfte eines Versicherungsvertreters sind nicht bindend und nicht immer richtig.

Lebensversicherung

Meist setzen sich die Ehegatten für den Todesfall als Begünstigte ein (auch bei Altersversorgungen in Form einer Direktversicherung oder Pensionszusage). Durch Schreiben an die Versicherung kann in der Regel jederzeit eine neue Person als begünstigt eingesetzt werden.

Lautet das Bezugsrecht unspezifisch auf „ Ehefrau“ oder „ Ehemann“, bezeichnet dies den Ehegatten, der zum Zeitpunkt der Bestimmung mit dem Versicherungs-nehmer verheiratet war. Wird nach der Scheidung erneut geheiratet, bleibt also der erste und damit der „falsche“ Ehegatte begünstigt, wenn keine Änderung veranlasst wird.

Zur Kündigung der Lebensversicherung (auch „Rückkauf“ genannt) gibt es Alternativen. Benötigt der Versicherungsnehmer Kapital, bspw. um Verpflichtungen im Zugewinnausgleich oder der Vermögensauseinandersetzung zu begleichen, wird oft zuerst an die Lebensversicherung gedacht. Der Rückkaufswert entspricht jedoch in aller Regel nicht dem Wert der eingezahlten Beiträge, sondern liegt deutlich darunter. Stornoabzug und Verlust des Anteils am Schlussgewinn mindern das Ergebnis dramatisch, zudem drohen steuerliche Nachteile, da Versicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden und keine 12 Jahre Laufzeit erreichen, ihre Steuerfreiheit für die Kapitalerträge verlieren.

Es lohnt sich daher in vielen Fällen, über andere Möglichkeiten nachzudenken. Beispielsweise gibt es einen Zweitmarkt für „gebrauchte“ Lebensversicherungen, auf dem Preise über dem Rückkaufswert erzielt werden können. Als weitere Alternative kann es sinnvoll sein, die Lebensversicherung zu beleihen und normal fortzuführen. Auch eine Teilung der Lebensversicherung in zwei dann eigenständig fortgesetzte Verträge bieten manche Versicherer an.

Hausratversicherung

Bei einer Hausratversicherung von Ehegatten ist in der Regel ein Ehegatte Versicherungsnehmer und der andere dadurch mitversichert, dass sich der Versicherungsschutz auf die gemeinsame Wohnung bezieht. Zieht nun ein Ehegatte aus, besteht nur noch bei dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für ihren/seinen Hausrat. Der andere Ehegatte muss ihren/seinen Hausrat selbst versichern, spätestens nach einer Übergangsfrist (meist 3 Monate).

Wenn durch die Aufteilung bei Trennung/Scheidung der Wert des beim Versicherungsnehmer verbliebenen Hausrats deutlich sinkt, sollte man mit der Versicherung über eine Verringerung der Prämie verhandeln. Deren Höhe richtet sich in aller Regel nach dem Wert des versicherten Hausrats.

Minderjährige Kinder sind mitversichert, volljährige Kinder jedenfalls dann, wenn sie noch bei dem Versicherungsnehmer wohnen.

KFZ-Haftpflicht

Die Kfz-Haftpflicht ist an die Haltung eines Kraftfahrzeuges gebunden und daher nicht direkt von Trennung und Scheidung betroffen, allerdings gibt es häufig Diskussionen darüber, wie mit einem in der Ehezeit entstandenen Schadensfreiheitsrabatt (SFR) verfahren werden soll. Nicht selten ist ein Ehegatte Halter (und Versicherungsnehmer) eines Fahrzeuges, das in der Ehezeit vom anderen Ehegatten genutzt wurde (sog. „Zweitwagen“). Der SFR entsteht in solchen Fällen bei dem Halter. Versichert nun der nutzende Ehegatte ein Fahrzeug auf eigenen Namen, wird sie/er behandelt wie ein „Erstversicherer“, d.h. ohne den SFR wird ihre/seine Versicherung teuer. Verständlicherweise möchte der nutzende Ehegatte, dass ihr/ihm der SFR aus der Ehezeit übertragen wird. Das ist unter Ehegatten auch versicherungsrechtlich möglich, wenn der Versicherung glaubhaft gemacht  wird, dass der nutzende Ehegatte das Fahrzeug in der Vergangenheit regelmäßig gefahren hat. Außerdem ist die Zustimmung des abgebenden Ehegatten nötig. Es gibt keine einheitliche Rechtsprechung dazu, ob eine Verpflichtung besteht, der Übertragung zuzustimmen. Verhandlungsgeschick führt daher schneller und sicherer zum Ziel, denn oft hat der abgebende Ehegatte gar keine Verwendung für zwei SFR.

Krankenversicherung (KV)

Gesetzliche KV:
Die Berechtigung zur Familienversicherung(kostenlose Mitversicherung nicht selbst versicherungspflichtiger Ehegatten und Kinder) in der gesetzlichen KV endet mit der Rechtskraft der Ehescheidung. Binnen drei Monaten (ab Rechtskraft) besteht das Recht des/der Geschiedenen, der bisherigen Krankenversicherung beizutreten. Die Krankenversicherung ist dann zur Aufnahme verpflichtet. Um Lücken im Versicherungsschutz zu vermeiden, wird jedoch dringend empfohlen, sich bereits vor der Rechtskraft zu entscheiden und der bisherigen oder einer neuen Kranken-versicherung mit Wirkung ab Rechtskraft beizutreten.
Für Kinder kann frei gewählt werden, über welchen Elternteil sie mitversichert sein sollen. Mitversicherung ist längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes möglich (plus Dauer von Wehr- oder Ersatzdienst).

Private KV:
In der privaten KV gibt es keine Familienversicherung, jedes Mitglied hat einen eigenen Vertrag und zahlt eigene Beiträge (auch Kinder). Daher ändert sich mit der Trennung nichts.
Die Rückkehr eines bisher privat versicherten Ehegatten in die gesetzliche KV ist nur in eng begrenzten Konstellationen möglich, eine Trennung oder Scheidung alleine reicht nicht aus.
Mit der Ehescheidung entfällt die Berechtigung auf Beihilfe als Ehegatte eines Beamten/einer Beamtin, das führt bei privat Versicherten ohne eigene Beihilfeberechtigung zu erheblich höheren Prämien.

Rechtsschutzversicherung

Auch bei Rechtsschutzversicherungen ist die häufigste (weil günstigste) Konstellation, dass ein Ehegatte Versicherungsnehmer, der andere lediglich mitversichert ist. Hier endet die Mitversicherung mit der Ehescheidung, danach muss für eigenen Versicherungsschutz gesorgt werden. Minderjährige Kinder des Versicherungsnehmers bleiben dagegen auch über die Ehescheidung hinaus versichert, volljährige unverheiratete Kinder bis zum Höchstalter von 25 Jahren (plus Dauer des Wehr- oder Ersatzdienstes), soweit sie keine auf Dauer angelegte, entgeltliche Tätigkeit ausüben.

Zu beachten ist, dass die Rechtsschutzversicherung nicht für Auseinandersetzungen der Ehegatten untereinander gilt und zudem in den Standardverträgen die Kosten anwaltlicher Vertretung und gerichtlicher Auseinandersetzungen im Familienrecht ohnehin ausgeschlossen sind. Abgesehen von einer Erstberatung ist eine Rechtsschutzversicherung für familienrechtliche Auseinandersetzungen nicht nützlich.

Private Haftpflichtversicherung

Sie ist eine der wichtigsten Versicherungen für Privatpersonen. Die Mitversicherung des Ehegatten endet mit der Ehescheidung. Minderjährige Kinder sind weiter mitversichert. Volljährige Kinder nur dann, wenn  sie unverheiratet und noch nicht 25 Jahre (plus Dauer Wehr- oder Ersatzdienst) alt sowie in Schul-/Berufsausbildung oder Studium sind.

Rentenversicherung

Die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs (VA) Gegenstand des Scheidungsverfahrens. Dem VA ist auf meiner Homepage ein eigener Artikel gewidmet. Nähere Informationen finden Sie dort.

[Stand Februar 2008]