Wissenswertes

Neuerungen beim Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern

Seit der Kindschaftsrechtsreform 1998 haben auch nicht miteinander verheiratete Eltern die Möglichkeit, die elterliche Sorge über gemeinsame Kinder wie verheiratete Eltern zusammen auszuüben. Erforderlich ist dazu eine beurkundete gemeinsame Sorgeerklärung. Wenn die Mutter in der Vergangenheit nicht bereit war, eine solche Erklärung abzugeben, hatte der Vater keine Möglichkeit, sich an der elterlichen Sorge zu beteiligen. Es blieb bei der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter, die der deutsche Gesetzgeber sozusagen als Regelfall für Kinder unverheirateter Eltern vorgesehen hatte.

Zu dieser Gesetzeslage erging 2009 eine wichtige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg. Dieser beanstandete, dass es diskriminierend sei, wenn von vornherein keine rechtliche Möglichkeit vorgesehen ist, durch die sich die Väter an der elterlichen Sorge beteiligen können. Im Jahr 2010 schloss sich auch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit einer Entscheidung dieser Kritik an und forderte den Gesetzgeber auf, Abhilfe zu schaffen. Bis zur Änderung der Gesetzeslage galt eine richterrechtliche Übergangsregelung, nach der das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die gemeinsame elterliche Sorge anordnen konnte, wenn zu erwarten war, dass dies dem Kindeswohl entsprach.

Am 19.05.2013 tritt nun das “Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern” in Kraft, dessen Regelungen auch rückwirkend gelten, also für Kinder, die vor Inkrafttreten geboren wurden.
Die Reform sieht vor, dass es zunächst bei der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter bleibt, wenn keine Sorgeerklärung erfolgt ist –  selbst wenn der Vater die Vaterschaft über das gemeinsame Kind rechtlich verbindlich anerkennt. Stellt er dann einen Antrag zur elterlichen Sorge bei dem Familiengericht, so setzt dieses der Mutter eine kurze Frist zur Stellungnahme (die jedoch nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach der Geburt enden darf). Werden in der Stellungnahme keine Umstände vorgetragen, die einer gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen und sind solche auch ansonsten nicht für das Gericht ersichtlich, so entscheidet es nach Ablauf der Frist ohne weitere Anhörung der Eltern oder des Jugendamtes nach Aktenlage, wobei es zu vermuten hat, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Im Regelfall wird das Familiengericht also dem Antrag stattgeben.
Sind dagegen beachtliche Gründe angeführt, so wird das Gericht in einer mündlichen Verhandlung die Beteiligten und das Jugendamt anhören, gegebenenfalls ein kinderpsychologisches Gutachten einholen und dann entscheiden.
Hinzu kommt die Möglichkeit, dass das Familiengericht auf Antrag dem Vater sogar die alleinige elterliche Sorge übertragen kann, wenn zur Überzeugung des Gerichtes fest steht, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht möglich ist und die Übertragung dem Kindeswohl am besten entspricht. Eine solche vollständige Übertragung des Sorgerechts wird das Gericht jedoch erst nach weiteren Ermittlungen und Anhörung der Eltern sowie des Jugendamtes vornehmen können, so dass eine solche Entscheidung Ausnahmecharakter haben dürfte. Ansonsten soll das Gericht nach dem Willen des Gesetzgebers die Eltern zur gemeinsamen Verantwortung und Zusammenarbeit am Kindeswohl anhalten.

Auch die Mutter hat nach dem Gesetz die Möglichkeit, den Vater in die (Mit-)Verantwortung zu zwingen. Weigert er sich, eine Sorgeerklärung abzugeben, kann die Mutter ebenfalls beantragen, dass das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge anordnet, sofern der Vater innerhalb der Frist keine das Kindeswohl betreffenden Gründe gegen ein gemeinsames Sorgerecht vorbringt. Inwieweit diese Möglichkeit praktische Bedeutung erlangen wird, bleibt abzuwarten.

Die Reform ist von verschiedenen Seiten kritisiert worden – interessanterweise von Vertretern der Väterrechte (denen die Reform nicht weit genug geht, da sie gerade in den ersten Lebenswochen des Kindes, in denen wichtige Entscheidungen wie Namensgebung, Religionszugehörigkeit und medizinische Maßnahmen anstehen, das alleinige Sorgerecht der Mutter belässt) und der Mütterrechte (die einwenden, dass auch 6 Wochen nach der Geburt die Mutter noch in einem emotionalen Ausnahmezustand und mit der Neuordnung ihres Lebens mit dem Kind vollauf beschäftigt sein kann) gleichermaßen. Allgemein wird beanstandet, dass die gewollte Verfahrensbeschleunigung durch die kurze Frist und den Verzicht auf die Anhörung der Eltern und des Jugendamtes dem Familiengericht, dessen Maßstab das Kindeswohl sein soll, die wichtigsten Erkenntnismöglichkeiten dazu versagt.

In jedem Falle sollte die Mutter, die ein gemeinsames Sorgerecht abwenden will, prompt reagieren. In Kindschaftssachen besteht kein Anwaltszwang, so dass die Eltern sich selbst vor Gericht vertreten können. Allerdings hat der Gesetzgeber klar formuliert, dass nur solche Gesichtspunkte vom Gericht berücksichtigt werden sollen, die direkt mit dem Kindeswohl zusammenhängen und nicht in dem Verhältnis der Eltern untereinander oder in der Person eines Elternteils begründet liegen.

Angesichts dieser Anforderungen des Gesetzes an den zu leistenden Vortrag und die Bedeutung der Angelegenheit empfehlen wir dringend, anwaltliche Hilfe für die Verfahren nach dem neuen Gesetz in Anspruch zu nehmen.

Dieser Beitrag ist auf dem Stand vom Mai 2013.