Wissenswertes

Elterngeld

Die Anschriften der Elterngeldstellen der Bundesländer (sowie der Aufsichtsbehörden) finden Sie hier.

Den Antragsvordruck (mit amtlichen Ausfüllhinweisen) können Sie in der Regel auf der Homepage der für Sie zuständigen Elterngeldstelle downloaden. Bitte beachten Sie dabei: Elterngeld ist Ländersache und die Zuständigkeit für den Antrag und auch das Aussehen des Antragsformulares unterscheiden sich daher von Bundesland zu Bundesland. 

Anspruch auf Elterngeld (das Anfang 2007 das Erziehungsgeld abgelöst hat) haben alle Mütter oder Väter, die mit einem Kind in einem Haushalt leben, das sie selbst betreuen, währenddessen keine oder nur eine teilweise Erwerbstätigkeit ausüben und ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Zu den Berechtigten gehören auch ausländische Eltern, sofern sie Staatsangehörige eines EU-Staates, des EWR und der Schweiz sind. Andere Ausländer erhalten Elterngeld nur, wenn eine Niederlassungserlaubnis vorliegt oder die Aufenthaltsgenehmigung das Recht zur Erwerbstätigkeit umfasst. Andere Aufenthaltstitel berechtigen zum Bezug von Elterngeld nur, wenn der Aufenthalt in Deutschland bereits drei Jahre besteht und eine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder Arbeitslosengeld I bezogen wird.

Eltern mit Einkünften über 500.000 € (Alleinerziehende über 250.000 €) im Jahr erhalten kein Elterngeld.

Der Bezug von Elterngeld setzt keine Elternzeit voraus.

Elterngeld wird mindestens 2 und maximal 14 Monate gewährt, allerdings kann ein Elternteil nur 12 Monate lang Elterngeld beziehen . Die Höchstförderung von 14 Monaten kann also nur erreicht werden, wenn die Eltern sich in der Betreuung ablösen (Ausnahme Alleinerziehende, die 14 Monate beanspruchen können).

Auf die Bezugsdauer der Mutter werden immer die 8 Wochen Mutterschaftsgeldbezug angerechnet.

Die Eltern können auch wählen, das halbe Elterngeld 24 (bzw. 28 Monate) oder gemeinsam (zeitgleich) Elterngeld bis zur Höchstdauer von 7 Monaten zu beziehen. Seit 2015 besteht zusätzlich die Möglichkeit Elterngeld Plus zu beantragen (oder mit dem hier beschriebenen Basiselterngeld zu kombinieren). Die Besonderheiten des Elterngeld Plus werden in einem gesonderten Beitrag beschrieben.

Bereits bei Antragstellung müssen die Eltern festlegen, wer das Elterngeld bekommen soll. Gegenüber der ursprünglichen Regelung ist hier allerdings ein Flexibilisierung eingetreten: Die Eltern können maximal einmal die ursprünglich gewählte Aufteilung ändern (ohne Angabe von Gründen). Früher war das nur in begründeten Härtefällen möglich.

Während des Bezugs des Elterngeldes darf die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht überschreiten. Arbeitnehmer müssen eine entsprechende Bescheinigung ihres Arbeitgebers (bspw. Elternzeitbescheinigung des Arbeitgebers) vorlegen, bei Selbständigen reicht in der Regel die Erklärung gegenüber der Elterngeldstelle.

Das Elterngeld beträgt seit Anfang 2011 65% (bis 31.12.2010: 67%) des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt, sofern das Nettoeinkommen über 1240 € monatlich liegt. Liegt das Einkommen darunter, steigt der Prozentsatz an. Die Obergrenze des Elterngeldes liegt bei 1800 €. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld (und die Obergrenze) pauschal um 300 € je Mehrling. Bei der Einkommensermittlung werden nur Erwerbseinkünfte zu Grunde gelegt.

Die Mindesthöhe des Elterngeldes beträgt 300 €, selbst wenn vor der Geburt keine Einkünfte erzielt wurden.

Sind außer dem Neugeborenen noch Geschwisterkinder unter 3 Jahren im Haushalt vorhanden, erhöht sich das Elterngeld um 10% (mindestens 75 € monatlich). Sind mehrere Geschwisterkinder vorhanden, führen auch Kinder bis 6 Jahre zur Erhöhung.

Die Berechnung des Elterngeldes ist aufwendig und in jedem Einzelfall anders. Auf der Homepage des Bundesfamilienministeriums findet sich ein Elterngeldrechner.

Bei Selbständigen wird die Höhe des Elterngeldes anhand des aktuellen Steuerbescheides ermittelt. Der Satz von 65% gilt auch hier, allerdings ausgehend vom Gewinn abzüglich der darauf entfallenden Steuern (und ggf. geleisteter Sozialversicherungsbeiträge). Liegt kein Steuerbescheid vor, kann die Elterngeldstelle die Bewilligung auf der Grundlage einer Bilanz oder Einnahmen-/Ausgaben- bzw. Überschussrechnung vornehmen. Liegt dann der Steuerbescheid vor, ist er maßgeblich, was zu Nach-, aber auch zu Rückzahlungen führen kann. Überhaupt ist die Berechnung des Elterngeldes bei Selbständigen mit einigen Fallstricken versehen, weshalb sich hier eine fachkundige Beratung im Vorfeld empfiehlt.

Bei Teilzeittätigkeit während des Bezuges von Elterngeld stehen den Eltern nicht 65% des früheren Nettoeinkommens zu, sondern 65% der Differenz zwischen den Teilzeiteinkünften und dem früheren Nettoeinkommen (das nur bis zu einer Obergrenze von 2.700 € einbezogen wird). In der Regel wird die Summe aus selbst erzieltem Einkommen und Elterngeld dadurch höher ausfallen, als wenn man vollständig zu Hause bliebe. Kinderbetreuungskosten oder Fahrtkosten können dieses Plus jedoch leicht wieder aufzehren.

Das Elterngeld wird seit 2011 voll auf Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag angerechnet. Wenn die Eltern vor der Geburt erwerbstätig waren, erhalten sie jedoch einen Elterngeldfreibetrag, der dazu führt, dass sie das Elterngeld doch neben den genannten Soziallleistungen beziehen können. Bei Wohngeld oder BAföG wird Elterngeld nicht in die Berechnung einbezogen.

Elterngeld bis 300 € wird nicht bei der Ermittlung gesetzlicher Unterhaltsansprüche berücksichtigt.

Die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt während des Elterngeldbezuges beitragsfrei bestehen. Privat Krankenversicherte bleiben in ihrer Krankenversicherung, müssen jedoch ihre Versicherungsprämien weiter entrichten. Ist der Ehegatte Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung, sollte geprüft werden, ob die Aufnahme in die (kostenlose) Familienversicherung sinnvoll ist.

Elterngeld ist steuer- und sozialversicherungsfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt, d.h. es wird anderen zu versteuernden Einkünften bei der Ermittlung des Steuersatzes hinzugerechnet. Damit entsteht für die anderen Einkünfte (und nur diese) ein höherer Steuersatz.

Beizufügen sind dem Elterngeldantragsformular die Geburtsbescheinigung des Kindes (vom Standesamt), Nachweise zum Einkommen vor der Geburt (z.B. Kopien der letzten 12 Verdienstabrechnungen), die Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld (soweit gezahlt), die Bescheinigung des Arbeitgebers über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (erfolgt meist in Form einer Verdienstabrechnung für die Monate der Mutterschutzfristen) und eine Erklärung über die beabsichtigte Arbeitszeit (wenn während des Elterngeldbezuges in Teilzeit gearbeitet werden soll).

Wegen der vielerorts mehrere Wochen bis Monate betragenden Bearbeitungsdauer der Elterngeldstellen empfiehlt es sich, den Antrag so bald wie möglich nach der Geburt zu stellen. Dies hilft auch Verfristungen zu vermeiden, da Elterngeld nur für maximal drei Monate (vom Datum der Antragstellung) rückwirkend gezahlt wird. Außerdem sollte bei Antragstellung auf Vollständigkeit der Unterlagen geachtet werden, da Rückfragen der bearbeitenden Stelle zu weiteren Verzögerungen führen.

Dieser Beitrag ist auf dem Stand von August 2019.