Wissenswertes

Vergleich der Güterstände: Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung?

Die Gütergemeinschaft als seltener und in der Praxis problematischer weiterer Güterstand wird nicht behandelt, ebenso wenig ausländische Güterstände oder der seit 2013 bestehende „deutsch-französische“ Wahlgüterstand.

Güterstände: Vor- und Nachteile

Zugewinngemeinschaft Gütertrennung
Tritt automatisch mit Eheschließung ein Erfordert notarielle Vereinbarung (Kosten abhängig vom Vermögen der Ehegatten)
Keine Haftung für Schulden des Ehepartners (allenfalls indirekt durch verminderten Ausgleichsanspruch)
Keine Haftung für Schulden des Ehepartners
Ausgleich des Zugewinns bei Beendigung durch Scheidung, Tod oder Vereinbarung Gütertrennung Kein Ausgleich (Zuwendungen an den anderen Ehegatten sollten wohlüberlegt sein)
Beschränkung der Verfügung über das Vermögen im Ganzen (Zustimmung des anderen erforderlich, wenn über rd. 90% oder mehr des Vermögens eines Zugewinnausgleich steuerfrei (auch keine Anrechnung auf Erb/Schenkungssteuerfreiträge); eröffnet die Möglichkeit der „Güterstandsschaukel“ (steuerfreie Übertragungsmöglichkeit durch Beendigung mit Ausgleich und ggf. Neubegründung der Zugewinngemeinschaft); führt zu geringerer Steuerlast im Erbfall Ehegatten verfügt werden soll) Keine Beschränkung
Zugewinnausgleich steuerfrei (auch keine Anrechnung auf Erb/Schenkungssteuerfreiträge); eröffnet die Möglichkeit der „Güterstandsschaukel“ (steuerfreie Übertragungsmöglichkeit durch Beendigung mit Ausgleich und ggf. Neubegründung der Zugewinngemeinschaft); führt zu geringerer Steuerlast im Erbfall Kein Ausgleich vorgesehen
Schenkungen/Vermögensübertragungen bis zur Grenze des Erb-/Schenkungssteuerfreibetrages (500.000 €) steuerneutral möglich Schenkungen/Vermögensübertragungen bis zur Grenze des Erb-/Schenkungssteuerfreibetrages (500.000 €) steuerneutral möglich
Häufig Bewertungs-/Berechnungsstreitigkeiten im AusgleichsfallKlare Trennung
Im Erbfall erhöht sich die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten neben weiteren gesetzlichen Erben erster Ordnung (Kindern) um ein Viertel zur Abgeltung des Zugewinnausgleichs; der Pflichtteil, der sich im Falle der Enterbung auf die Hälfte der gesetzlichen Erbquote beläuft, anteilig auch Das zusätzliche Viertel zur Abgeltung des Zugewinnausgleichs entfällt

Fazit

Eine Gütertrennung hat nicht nur Vorteile, sie will wohlüberlegt sein und muss danach auch im Hinblick auf die finanziellen Dispositionen der Ehegatten untereinander „gelebt“ werden. Der Schutz vor Mithaftung für die Schulden des Ehegatten oder der Verbleib von Schenkungen/Erbschaften der Eltern eines Ehegatten beim beschenkten Kind ist durch die Zugewinngemeinschaft sichergestellt und erfordert keine Gütertrennung. In vielen Fällen können die Vorteile der Zugewinngemeinschaft (Erbfall, Verteilungsgerechtigkeit) per Modifikation der Zugewinngemeinschaft durch notariellen Vertrag mit besonderen Erfordernissen der Ehegatten kombiniert und so erhalten bleiben.